AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.     Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, Gültigkeit. Einkaufsbedingungen unseres Kunden, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl  Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere wenn diese mit unseren Angestellten oder Handlungsgehilfen verabredet worden sind, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Dies gilt nicht für den Fall, dass Sie uns ein Angebot in schriftlicher Form unter-breitet haben oder wir Ihnen einen Umstand besonders zugesichert haben.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden.
  4. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen geben die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes grundsätzlich abschließend wieder. Die Übernahme einer Garantie im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

 

II.    Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise – mithin zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer – in Euro (€) sowie ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten.
  2. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gelten die in der jeweils letzten alleingültigen Preisliste verzeichneten Preise. Die Preise gelten für die normale katalogmäßige Ausführung und Abmessung.

 

III.   Lieferungen und Lieferfristen

  1. Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.
  2. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.
  3. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Lieferungen in Länder außerhalb Deutschlands erfolgen nur gegen Vorkasse.
  4. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt, auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  5. Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Die Nachfrist muss angemessen sein; eine Nachfrist ist in der Regel angemessen, wenn sie 2 Wochen beträgt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.

 

IV.   Versand und Gefahrtragung

  1. Der Versand des Vertragsgegenstandes zum Kunden erfolgt durch uns ab Werk auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.
  2. Die Abholung des Vertragsgegenstandes durch EURACRYL im Auftrag des Kunden und ab Kundenadresse, erfolgt auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.
  3. Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.

 

V.    Eigentumsvorbehalt

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen die uns gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
  2. Die Vorbehaltsgegenstände sind auf  Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume unseres Kunden durch von uns Beauftragte betreten zu lassen.
  3. Unser Kunde ist stets widerruflich und, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand oder bei Einbau tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.
  4. Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.
  5. Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist unser Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen.  Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt unser Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
  6. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch unseren Kunden wie Verpfändungen, Sicherungsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Unser Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
  7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der zurück zu übertragenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

 

VI.   Zahlungen

  1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Auf Zahlungen binnen 14 Tagen wird 2 % Skonto gewährt, wobei rabattierte Ware vom Skonto ausgeschlossen ist. Hiervon ausgenommen sind Werkverträge, insbesondere Reparatur- und Schleifaufträge. Diese sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Lieferungen in Länder außerhalb Deutschlands erfolgen nur gegen Vorkasse.

  1. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Kunden.
  2. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet.
  3. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
  4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Das gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.

 

VII.    Schadensersatz und Rücktritt

  1. Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.
  2. Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise  zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. III.2. ergeben.

 

VIII.    Gewährleistung

 

  1. Der Verkäufer sichert die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes während einer Dauer von 12 Monaten zu, gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch während einer Dauer von 18 Monaten nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.
  2. Diese Gewährleistungsfrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Gewährleistungsdauer proportional zur Überschreitung, jedoch können 6 Monate nicht unterschritten werden.
  3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen – für Gebrauchtmaschinen oder -teile, – für Mängel, welche auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, – für Mängel, die ihre Ursache haben in der Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften, schlechter Instandhaltung, unsachgemässer Installation durch den Käufer, Änderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers in Textform, unsachgemässe Reparaturen durch den Käufer oder durch Dritte, normale Abnutzung, nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, unfachgerechte, unsorgfältige Bedienung, Einwirkung Dritter, Beeinflussung durch periphere Bedingungen am Standort (wie beispiels- weise Fundamente, Temperatureinflüsse, Schwingungen, Spannungsschwankungen etc.). – wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern, usw. Jede über den Wert des Kaufgegenstandes hinausgehende Haftung ist wegbedungen.
  5. Allfällige Mängel sind innert 10 Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Sofern Abnahmeprüfungen im Lieferwerk oder am Aufstellungsort stattfinden, so sind die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien vorgängig in Textform zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt für die Abnahmeprüfung die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges.
  6. Dem Verkäufer steht die Wahl zu, ob er nach erfolgter Rüge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) beseitigt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann die Vertragswidrigkeit trotz Nachbesserung des Verkäufers nicht beseitigt werden, ist der Käufer berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Vertragserfüllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Auf Verlangen des Verkäufers stellt der Käufer allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Gegenstände zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Der Käufer trägt Kosten und Gefahr des Transports der mangelhaften Teile, sowie der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Verkäufers bzw. des Herstellers.
  8. Nur in Fällen akuter Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines grossen Schadens steht dem Käufer das Recht zu, innerhalb der Gewährleistungsdauer den Mangel selbst oder durch Dritte zu Lasten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Der Verkäufer ist zwingend umgehend und vor Ausführung zu informieren.
  9. Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatzgegenstandes) beim Käufer, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als erfüllt. Reparierte Gegenstände unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes beträgt 6 Monate, ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf den übrigen Liefergegenstand verlängert oder verändert wird. Der ersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Verkäufers.
  10. Die gelieferte Software ist mit grösstmöglicher Sorgfalt entwickelt worden und arbeitet im Wesentlichen nach dem entsprechenden Handbuch. Mangelhafte Software wird nach Entscheidung des Verkäufers nachgebessert oder ersetzt. Für Software von Dritten (z. B. Microsoft) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Umfang der Sachmängelhaftung des Drittlieferanten.
  11. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die dem Verkäufer daraus entstandenen Kosten vom Käufer zu tragen. Alle Leistungen und Kosten, die weder vertraglich ausdrücklich zugesichert sind, noch aus Gewährleistungsgründen erbracht werden, sind dem Verkäufer zu vergüten, so insbesondere: – Programmierschulungen und Bedienungsanweisungen; – Programm-Maximierung und Stückzeitberechnungen für neue Werkstücke (Zeitstudien); – Telefonische Beratungen und/oder Hilfestellungen; – Aufwand für Anbau und Inbetriebnahme von Peripheriegeräten und Zusatzaggregaten.
  12. Soweit im Laufe des Betriebes festgestellt wird, dass der Liefergegenstand betreffend Sicherheitsstandard nicht mehr dem aktuellen «Stand der Technik» entspricht, hat der Käufer/ Betreiber die Nach- oder Aufrüstung auf eigene Kosten durchzuführen. Davon unberührt bleiben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers.
  13. Verträge mit Konsumenten betreffend neuen oder gebrauchten Liefergegenständen, deren Einsatz zum persönlichen und nicht zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, unterliegen den entsprechenden Bestimmungen von Art. 210 OR.

 

IX.   Haftung

    1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, haften wir für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
      • a. bei Vor satz,
      • b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
      • c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit,
      • d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
      • e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    3. Die Haftung nach Abs. 2 ist auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
    4. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

X.    Datenschutz

  1. Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.
  2. Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.
  3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den in dieser Ziffer genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

 

XI.   Sonstige Bestimmungen

  1. Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  4. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz unseres Unternehmens. Hat mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz unseres Unternehmens.

  Stand: 10/2012